Richtlinien bei Grabarbeiten in Kabelnähe

Gültig für Energie-, Steuer- und Lichtwellenleiterkabel, die von der Elektrowerk Schöder GmbH betrieben werden.

Unsachgemäß durchgeführte Arbeiten in der Nähe von Kabeltrassen können leicht zu
Beschädigungen an Kabelanlagen führen. Schäden an diesen Anlagen bedeuten nicht nur
Versorgungsstörungen, sondern gefährden darüber hinaus das auf den Baustellen arbeitende
Personal und andere Personen.

1. Allgemeines
Beschädigungen an Kabeln können neben zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen auch eine strafrechtliche
Verfolgung auslösen. Es liegt im Interesse aller, die Arbeiten in der Nähe von Kabeln durchführen, äußerste
Vorsicht walten zu lassen.


Um Beschädigungen zu vermeiden, ist Folgendes genau zu beachten:
1.1 Bei Erdarbeiten jeder Art, z.B. bei Straßenaufbrüchen, Aufgrabungen, Baggerarbeiten, Pflasterungen,
Bohrungen, Setzen von Masten, sowie Schräm-, Stemm- oder Sprengarbeiten besteht immer die Gefahr,
dass Leitungsanlagen beschädigt werden.
1.2 Energie-, Steuer- und Lichtwellenleiterkabel sind nicht nur in oder an öffentlichen Straßen und Wegen
verlegt, sondern werden auch durch private Grundstücke, Felder, Wiesen, Waldstücke, Gartenanlagen
usw. geführt.


2. Erkundigungspflicht
2.1 Vor der Aufnahme von Erdarbeiten sind Erkundigungen über das Vorhandensein und die Lage von
Kabeln einzuholen. Das geschieht durch:
2.1.1 Elektronische Anfrage an office@evu-schoeder.at
Einsichtnahme in die Kabelpläne bei der zuständigen Netzservicestelle.
2.1.2 Händisch gegrabene Suchschlitze an besonders kritischen Bereichen.
2.2 Fernmündliche Auskünfte werden wegen der Gefahr von Missverständnissen nicht erteilt!


3. Anzeigepflicht
3.1 Bauarbeiten die Kabeltrassen berühren, sind der zuständigen Netzservicestelle so rechtzeitig vor
Baubeginn anzuzeigen, dass dem Leitungsbetreiber ausreichend Zeit zur Wahrnehmung seiner
Interessen bleibt. Hierbei ist eine genau abgegrenzte Lage der Baustelle anzugeben. Sollte sich der
Baubeginn ändern, ist eine erneute Anzeige erforderlich.


4. Mindestabstände
4.1 Betreffend der notwendigen Mindestabstände sind folgende Normen maßgebend:
• ÖVE/ÖNORM E 8120 Verlegung von Energie-, Steuer- und Meßkabeln
• ÖNORM B 2533 Koordinierung unterirdischer Einbauten –Planungsrichtlinien


5. Maschinen- und Geräteeinsatz
5.1 Bagger, Planierraupen, sonstige schwere Fahrzeuge, maschinelles Baugerät und spitze Werkzeuge
dürfen nur in ausreichendem Sicherheitsabstand zu vorhandenen Kabeltrassen bzw. lediglich für das
Aufreißen der Oberfläche verwendet werden.
5.2 Die in den Plänen angegebene Höhenangabe ist unverbindlich, weil in vielen Fällen ohne Wissen des
Leitungsbetreibers durch nachträgliche Bauarbeiten die Deckung verändert wurde. Es ist deshalb
erforderlich, sich über die tatsächliche Lage der Kabel durch vorsichtiges Arbeiten von Hand zu über-
zeugen.

 

6. Verfüllen von Baugruben
6.1 Es ist darauf zu achten, dass beim Verfüllen von Baugruben in der Nähe von Kabelanlagen eine einwand-
freie Verdichtung des lagenweise eingebrachten Bodens erfolgt. Zum Verfüllen der Baugrube im Bereich
freigelegter Kabel ist steinfreier, nicht bindiger Boden zu verwenden. Steine, Betonbrocken usw. sind zu
entfernen.
6.2 Beim Unterqueren von Versorgungsleitungen ist eine einwandfreie Bettung wieder herzustellen. Zwangs-
läufig freigelegte und in ihrer Funktion gestörte Einrichtungen wie Drainageleitungen, Kiesschüttungen
usw. sind fachgerecht wieder zu verbinden bzw. einzubauen.
6.3 Müssen Kabel während der Bauzeit aus ihrer ursprünglichen Lage verlegt werden, so darf dies nur nach
Weisung eines Beauftragten des Leitungsbetreibers erfolgen. Vor dem Wiederbefüllen ist eine Abnahme
zum Einmessen der neuen Lage erforderlich.


7. Freigelegte Kabel
7.1 Es darf nicht gegen die Kabel und die zugehörigen Anlagen versteift werden. Es ist beim Verbau von
Baugruben darauf zu achten, dass kreuzende Kabel nicht durch Bohlen oder anderes Verbaumaterial
eingeklemmt werden.
7.2 Die Kabel müssen in der Baugrube so aufgehängt, abgestützt oder befestigt werden, dass sie nicht auf
Zug beansprucht werden.
7.3 Zu den Kabeln gehörende Anlagen (Muffen, Widerlager, Kanäle, Mantelrohre u.a.) dürfen nicht in ihrer
Funktion beeinträchtigt werden.
7.4 Bei unbeabsichtigt freigelegten Kabelanlagen ist die zuständige Netzservicestelle umgehend zu be-
nachrichtigen. Bis zum Eintreffen eines Mitarbeiters des Leitungsbetreibers sind die Erdarbeiten einzu-
stellen. Die Baustelle ist abzusichern und vor unbefugtem Zutritt zu schützen.


8. Beschädigungen
8.1 Erdverlegte Kabel sind immer als unter Spannung stehend zu betrachten.
8.2 Bei Beschädigungen von Kabeln gleich welcher Art, ist unverzüglich die Schadensstelle zu räumen und
abzusichern sowie die zuständige Netzservicestelle bzw. die Störungshotline Strom unter 05 9000 3030 zu
verständigen.
Beim Betreten der Umgebung der Fehlerstelle besteht Lebensgefahr !


9. Sorgfaltspflicht
9.1 Jeder, der Erdarbeiten ausführt, ist verpflichtet, alle gebotene Sorgfalt anzuwenden. Insbesondere
müssen Hilfskräfte genauestens unterwiesen werden.
9.2 Die Anwesenheit eines Beauftragten des Leitungsbetreibers an der Aufgrabungsstelle entbindet den
Bauunternehmer oder seinen Beauftragten nicht von der Verantwortung für angerichtete Schäden an
den Kabelanlagen.


10. Haftung
10.1 Der Bauausführende haftet für alle Schäden an Kabelanlagen und deren Zubehör.
10.2 Er haftet ferner für sämtliche aus der Unterlassung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung der
Baustelle erwachsenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden und ist verpflichtet den Geschädigten
von allen gegen diesen erhobenen Ansprüchen in vollem Umfang freizustellen.
10.3 Den Eigentümer bzw. den Betreiber der Leitungsanlage trifft im Verhältnis zu dem Unternehmer keine
eigene Sicherungspflicht, das gilt auch, wenn er sich die Bauleitung vorbehält. Der Eigentümer bzw.
Betreiber der Leitungsanlage ist gegenüber Ansprüchen Dritter vom Unternehmer schad- und klaglos zu
halten.