Ihre eigene Erzeugungsanlage

1. Fertigstellungsmeldung eines konzessionierten Elektro-Unternehmens

Nach Fertigstellung der Einspeiseanlage bestätigt der Anlagenerrichter die Einhaltung geltender Normen Vorschriften und Richtlinien mittels einer firmenseitig unterzeichneten und gestempelten Fertigstellungsmeldung.

2. EU-Konformitätserklärung bei Einspeisung über Wechselrichter

Mit einer EU-Konformitätserklärung wird seitens des Herstellers die Einhaltung geltender EU Richtlinien bzw. Normen für den Wechselrichter Ihres Typs bestätigt. Die EU-Konformitätserklärung bekommen Sie von Ihrem Hersteller/Anlagenerrichter bzw. ist in den meisten Fällen auf dessen Homepage herunterzuladen. Beachten Sie die Gültigkeit der EU Konformitätserklärung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

3. Anlagenbuch bzw. Ersatzanlagenbuch

Das Anlagenbuch wird von Ihrem Anlagenerrichter erstellt und beinhaltet alle notwendigen allgemeinen und technischen Informationen zu Ihrer Einspeiseanlage. Weiteres werden darin auch die bei der Erstinbetriebnahme ermittelten Messergebnisse eingetragen.

4. Abnahmevertrag

Im Abnahmevertrag wird die Abnahme der eingespeisten Energie mit dem Energielieferanten Ihrer Wahl vereinbart. Jeder aktive Zählpunkt ist einer Bilanzgruppe eines Energielieferanten zuzuordnen. Anlagen ohne gültigen Energieabnehmer sind nicht berechtigt, ins öffentliche Netz einzuspeisen.

5. Gültige Netzzusage

Die Netzzusage wird vom Netzbetreiber (siehe auch "Netzzusage ansuchen") ausgestellt und muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültig sein. Einspeiseanlagen die nicht am vorgeschriebenen technischen Anschlusspunkt (Einspeisepunkt) angeschlossen sind und/oder nicht den vorgeschriebenen Richtlinien entsprechen, dürfen nicht vor entsprechender Abänderung in Betrieb genommen werden.

6. Unterfertigte „Technische Ausführungs- und Betriebsrichtlinie“

Die „Technische Ausführungs- und Betriebsrichtlinie“ ist Bestandteil der Netzzusage und wird mit dieser vom Netzbetreiber übermittelt. Diese ist vom Anlagenbetreiber und dem Errichter nach Fertigstellung der Anlage zu unterzeichnen und dient dem Netzbetreiber als Bestätigung, dass alle technischen Vorgaben entsprechend der ausgestellten Netzzusage bzw. Ausführungsrichtlinie eingehalten und umgesetzt wurden.

7. Bis 30kVA: Unbedenklichkeitsbescheinigung der elektronischen Netzfreischaltstelle (ENS)

Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird seitens eines Prüfunternehmens die Funktion der elektronischen Netzfreischaltstelle (ENS) zwischen der Erzeugungsanlage und dem öffentlichem Netz bescheinigt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen Sie von Ihrem Hersteller oder Anlagenerrichter bzw. ist in den meisten Fällen auf dessen Homepage herunterzuladen.

8. Über 30kVA: Prüfprotokoll Netzentkupplungsstelle

Mit dem Prüfprotokoll eines konzessionierten Elektro-Unternehmens (in der Regel Anlagenerrichter) wird die Funktion der Netzentkupplung unter Einhaltung aller vom Netzbetreiber vorgeschriebenen Grenzwerte geprüft und bestätigt. Das Prüfprotokoll ist alle 2 Jahre zu erneuern und dem Anlagenbuch beizulegen.

9. Unterfertigter Netzzugangsvertrag

Ein Netzzugangsvertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen dem Netzbetreiber und Netzkunden. Für Ihre Erzeugungsanlage wird ein eigener Netzzugangsvertrag vom Netzbetreiber ausgestellt, in dem alle notwendigen Daten wie Kunden/Anlagenanschrift, installierte Leistung und Zählpunktnummer eingetragen werden. Dieser wird vom Kunden unterfertigt und löst die gültige Netzzusage ab.